Einbürgerung: Alles, was Sie wissen müssen (2024)
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist weit mehr als nur der Besitz eines deutschen Passes. Es ist ein bedeutender Schritt, der mit vielen Veränderungen und neuen Möglichkeiten verbunden ist. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist Ausdruck einer neuen Identität und Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft. Sie bietet ein Gefühl von Sicherheit und Verbundenheit. Die Einbürgerung ist ein Zeichen erfolgreicher Integration in die deutsche Gesellschaft. Sie zeigt, dass man sich mit den Werten und Normen Deutschlands identifiziert.
Am 19. Januar 2024 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen, das den Prozess zur Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft radikal vereinfacht. Das Gesetz trat am 26. Juni 2024 in Kraft. Der Gesetzgeber fordert, dass Ausländer die Möglichkeit haben, sich schneller einzubürgern. Die für den Erwerb der Staatsbürgerschaft erforderliche Aufenthaltsdauer wird verkürzt und die doppelte Staatsbürgerschaft wird ermöglicht. Nach dem neuen Gesetz wird die Einbürgerung in fünf Jahren statt wie bisher in acht Jahren möglich sein. Ausländer, die sich gut integriert haben, können in nur drei Jahren die Staatsbürgerschaft erhalten. Das Gesetz soll den Prozess zur Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft beschleunigen und erleichtern. Nach Angaben des Bundesinnenministeriums haben etwa 14 % der deutschen Bevölkerung keinen deutschen Pass – das sind etwas mehr als zwölf Millionen Menschen. Etwa 5,3 Millionen von ihnen leben seit mindestens zehn Jahren in Deutschland.
Wie wird die deutsche Staatsbürgerschaft erworben?
Als Deutscher gilt, wer deutscher Staatsbürger ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird wiederum in folgenden Fällen erworben:
- Von Geburt an, wenn einer der Elternteile deutscher Staatsbürger ist oder einer der Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit fünf Jahren seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat (Niederlassungserlaubnis)
- Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die
- Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
- Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,
- Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben
- Mit der Adoption durch einen Deutschen, die nach den deutschen Gesetzen wirksam ist
- Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung die deutsche Staatsangehörigkeit
- Durch Einbürgerung
Die Person, die als Flüchtling oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat, ist Deutsche im Sinne des Grundgesetzes.
Doppelte Staatsbürgerschaft
Im Gegensatz zu den alten Regeln ist ein Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft nicht erforderlich. Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz ermöglicht die doppelte Staatsbürgerschaft. Folglich muss ein ausländischer Staatsbürger beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht auf seine bisherige Staatsangehörigkeit verzichten. Die Regelung zur Wahl zwischen zwei Staatsangehörigkeiten (sog. Optionspflicht) entfällt. Für die noch nicht entschiedene Einbürgerungsanträge, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gestellt wurden, gilt das neue Gesetz.
Einbürgerung nach 5 Jahren
Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die sich seit 5 Jahren rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und geschäftsfähig sind, haben einen Anspruch auf Einbürgerung. Dazu müssen sie folgende Bedingungen erfüllen:
Identitätsnachweis
Der Einbürgerungsbewerber muss zunächst seine Identität durch Vorlage eines Reisepasses oder alternativ eines anerkannten Passersatzes oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises (z. B. Personalausweis, abgelaufener Reisepass) nachweisen. Dokumente mit biometrischen Daten haben eine höhere Beweiskraft als Dokumente ohne diese Funktion. Verfügt er nicht über einen solchen amtlichen Ausweis und ist es für ihn objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar, einen solchen zu erhalten, kann er seine Identität auch mit Hilfe anderer geeigneter amtlicher Dokumente (z.B. Führerschein, Militärausweis, Geburtsurkunde, Tauf- oder Schulzeugnisse o.ä.) nachweisen. Verfügt der Einbürgerungsbewerber nicht über solche sonstigen amtlichen Unterlagen und ist deren Beschaffung für ihn objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar, kann er sich anderer Beweismittel, etwa Zeugenaussagen, bedienen.
Legaler und ununterbrochener Aufenthalt
Die zweite Voraussetzung ist ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Inlandsaufenthalt von 5 Jahren. Die Aufenthaltsdauer aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis (z. B. einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken) wird in voller Höhe angerechnet. Der Aufenthalt aufgrund einer Aufenthaltsgestattung für Asylsuchende wird angerechnet, wenn der Asylsuchende als Flüchtling anerkannt wird bzw. anerkannt wurde. Der Aufenthalt aufgrund einer Duldung wird hingegen nicht berücksichtigt.
Aufenthaltserlaubnis
Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Einbürgerung über eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder über eine andere Aufenthaltserlaubnis verfügen. Aufenthaltserlaubnisse gem. §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes reichen für die Einbürgerung nicht aus.
Loyalitätserklärung
Der Antragsteller muss sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen und erklären, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
Die Loyalitätserklärung ist keine bloße Formalität. Die Einbürgerungsbehörde kann die Biografie des Einbürgerungsbewerbers eingehend überprüfen oder ein persönliches Gespräch mit ihm führen, um die notwendigen Umstände zu klären.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt bzw. verfolgt oder unterstützt hat. Die Unterstützung verbotener Organisationen stellt also ein großes Hindernis dar. Auch Äußerungen, die eine solche Organisation positiv darstellen, führen zum Ausschluss der Einbürgerung. Es ist wichtig zu wissen, dass antisemitische, rassistische, fremdenfeindliche oder andere menschenverachtende Handlungen mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen. Diese Handlungen stellen ein absolutes Hindernis für die Erlangung der Staatsbürgerschaft dar.
Die Einbürgerung ist auch bei Mehrehen (Polygamie) ausgeschlossen oder wenn der Einbürgerungsbewerber durch sein Verhalten zeigt, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet (z.B. häusliche Gewalt). Der Einbürgerungsantrag eines Einbürgerungsbewerbers wurde beispielsweise abgelehnt, weil er einer Mitarbeiterin der Einbürgerungsbehörde die Hand nicht geschüttelt hatte (Diskriminierung von Frauen).
Wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Einbürgerungsbewerber eine inhaltlich unrichtige Loyalitätserklärung abgegeben hat, wird der Einbürgerungsantrag abgelehnt.
Anerkennung der historischen Verantwortung Deutschlands
Der Antragsteller muss sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennen.
Sicherung des Lebensunterhalts
Eine legale Existenzgrundlage ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Einbürgerung. Der Lebensunterhalt kann durch eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder beispielsweise durch Aktiendividenden gesichert werden. Das Einkommen von Ehegatten und von Kindern wird zusammengerechnet. Als nächstes muss das Einkommen ausreichen. Ob das Einkommen ausreicht, hängt in erster Linie von der Anzahl der Familienmitglieder, ihrem Alter und der Höhe des gesamten Familieneinkommens ab. In diesem Fall richtet sich der erforderliche Mindestbetrag nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), d. h. die Höhe der Lebenshaltungskosten darf nicht unter dem Bürgergeld-Satz liegen, der das absolute Minimum darstellt. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Antragsteller (oder sein Ehegatte, mit dem er zusammenlebt) in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate Vollzeit gearbeitet hat und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass er über ein ausreichendes Einkommen verfügt, unabhängig davon, wie viel er verdient.
Der Bezug von Arbeitslosengeld (ALG II) oder der Grundsicherung ist ein Zeichen dafür, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, was zur Antragsablehnung führen kann. Der Bezug folgender Leistungen steht der Einbürgerung hingegen nicht entgegen:
- Kindergeld,
- Kinderzuschlag,
- Erziehungsgeld,
- Elterngeld,
- Ausbildungsförderung nach dem SGB 3, dem BAföG und dem AFBG,
- ALG I,
- Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
- Wohngeld
Keine Vorstrafen
Vorhandene Vorstrafen schließen die Einbürgerung in der Regel aus. Wenn der Antragsteller vorbestraft ist, ist eine Einbürgerung erst nach Tilgung der Verurteilung möglich (§§ 45, 46 BZRG). Nach Tilgung dürfen ihm die Eintragungen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden. Ausnahmsweise bleiben bei der Einbürgerung folgende Strafen außer Betracht:
- die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
- Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
- Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Diese Regeln gelten jedoch nicht, wenn der Antragsteller wegen rechtswidriger antisemitischer, rassistischer oder anderer menschenverachtender Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen die oben genannten Grenzen geringfügig, kann die Einbürgerungsbehörde dies im Einzelfall außer Acht lassen. Im Ausland ergangene Verurteilungen werden berücksichtigt, wenn die Tat in Deutschland als Straftat gilt, die Strafe rechtmäßig verhängt wurde und die Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld steht. Allerdings können solche Verurteilungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach deutschem Recht als getilgt gelten.
Deutschkenntnisse
Darüber hinaus sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 erforderlich. Diese Voraussetzungen entfallen, wenn der Antragsteller aufgrund einer körperlichen oder psychischen Krankheit, einer Behinderung oder des Alters nicht in der Lage ist, sie zu erfüllen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann diese Voraussetzung darauf beschränkt werden, wenn der Ausländer nachweist, dass er sich im Alltag ohne nennenswerte Probleme mündlich auf Deutsch verständigen kann und trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht in der Lage ist, die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 zu beherrschen.
Einbürgerungstest
Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland sind nachzuweisen. Diese Kenntnisse können durch einen erfolgreich bestandenen Einbürgerungstest bestätigt werden. Auf den Einbürgerungstest wird verzichtet, wenn der Antragsteller aufgrund einer körperlichen oder psychischen Krankheit, einer Behinderung oder seines Alters nicht in der Lage ist, den Test abzulegen.
Die Prüfung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Einbürgerungsbewerber wenn der Einbürgerungsbewerber einen Abschluss einer deutschen Hauptschule beziehungsweise einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen kann. Ebenso gelten die staatsbürgerlichen Kenntnisse als erbracht, wenn der Einbürgerungsbewerber den Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule bzw. Fachhochschule nachweist, in dem entsprechende Kenntnisse erworben worden sind. Liegen die staatsbürgerlichen Kenntnisse aufgrund der ausgeübten beruflichen Tätigkeit offensichtlich vor, kann die Einbürgerungsbehörde auf den Einbürgerungstest verzichten. Ergibt sich die Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses nicht aus dem Abschlusszeugnis selbst, ist eine Klärung mit der zuständigen Schulbehörde herbeizuführen (10.1.1.7 VwV-StAG).
Einbürgerung nach 3 Jahren
Die Einbürgerung kann nach drei Jahren beantragt werden, wenn der Antragsteller
- über besondere Integrationsleistungen verfügt, wie zum Beispiel herausragende schulische und berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement. Zu den besonderen Integrationsleistungen zählen auch gesellschaftspolitische Aktivitäten (z. B. Tätigkeit in einer gemeinnützigen Organisation, öffentliches Amt, ehrenamtliches Engagement),
- seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern kann und
- die deutsche Sprache entsprechend der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen beherrscht
- die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt
Hat ein Ausländer besondere Anstrengungen zur Integration unternommen, soll dies nach Auffassung des Gesetzgebers durch eine noch schnellere Einbürgerungsmöglichkeit gefördert werden. So kann die Aufenthaltsdauer bei besonderen Integrationsverdiensten des Ausländers weiter auf drei Jahre verkürzt werden. In der Begründung des Entwurfs des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes hieß es unter anderem:
„Bei der Ermessensentscheidung ist in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der auch mehrere Leistungen zusammengenommen eine privilegierte Einbürgerung unter Verkürzung der Voraufenthaltszeiten rechtfertigen können.“
Diese Regelung gilt auch für die Neufassung des Gesetzes. Denn mit der Erlangung der Staatsbürgerschaft nach drei Jahren ist eine unbefristete Niederlassungserlaubnis (die in der Regel nach fünf Jahren erteilt wird) praktisch überflüssig. Um die gesetzlichen Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis bei der Beantragung der Einbürgerung nach drei Jahren zu maximal zur Geltung zu bringen, muss der Ausländer uneingeschränkt in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern. Die oben beschriebenen vereinfachten Regelungen zur Lebensunterhaltssicherung finden in diesem Fall keine Anwendung. Darüber hinaus sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 und spezifische Integrationsleistungen erforderlich.
Einbürgerung von Familienangehörigen
Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Einbürgerungsbewerbers können mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit fünf Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Die Einbürgerungsvoraussetzungen mit Ausnahme der Anforderungen an die Aufenthaltsdauer müssen die Familienangehörigen erfüllen.
Bei einem Ehegatten genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft. Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht. Das Kind soll sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat (10.2.1.2 VwV-StAG).
Auch bei den Ehegatten werden ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Bei den Kindern muss eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache vorhanden sein.
Einbürgerung von NS-Verfolgten und deren Nachkommen
Vom NS-Regime Verfolgte und ihre Nachkommen haben künftig einen Rechtsanspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft. Zu diesem Zweck hat der Deutsche Bundestag das Staatsbürgerschaftsgesetz reformiert. Nachkommen von NS-Opfern, die aus Deutschland ins Ausland geflohen sind, erhalten ohne weitere Auflagen die deutsche Staatsangehörigkeit. Einbürgerungsbewerber müssen lediglich nachweisen, dass ihre Vorfahren zwischen 1933 und 1945 in Deutschland verfolgt wurden oder einer verfolgten Gruppe angehörten. Dies gilt für die Nachkommen von Juden, Sinti und Roma sowie für die Nachkommen psychisch erkrankter oder politisch verfolgter Menschen. Bisher war diese Einbürgerung nur möglich, wenn mindestens ein Elternteil vor dem 01.01.2000 geboren wurde. Diese Einschränkung gilt nicht mehr. Der Antrag auf Einbürgerung ist für diese Personen kostenlos. Bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kann eine andere Staatsangehörigkeit beibehalten werden.
Unterbrechungen von Aufenthaltszeiten und Auslandsreisen
Wie oben beschrieben, setzt die Einbürgerung voraus, dass sich der Einbürgerungsbewerber dauerhaft in Deutschland aufhält. Der Aufenthalt in Deutschland wird gesetzlich nicht durch einen Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Monaten unterbrochen. Bei einem längeren Auslandsaufenthalt besteht sie fort, wenn der Einbürgerungsbewerber innerhalb der von der Ausländerbehörde gesetzten Frist erneut einreist. Kehrt der Einbürgerungsbewerber aufgrund des Wehr- oder Ersatzdienstes nicht innerhalb von 6 Monaten nach Deutschland zurück, gilt sein Aufenthalt dennoch als fortbestehend, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes eingereist ist.
Allerdings gilt der Aufenthalt in Deutschland als unterbrochen, wenn der Auslandsaufenthalt die Hälfte der für die Einbürgerung erforderlichen Dauer überschreitet.
Befindet sich der Einbürgerungsbewerber länger als sechs Monate im Ausland und gilt sein Aufenthalt in Deutschland als fortbestehend, so kann die bisherige Aufenthaltsdauer im Inland bis zu drei Jahre auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
Auch Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts werden nicht berücksichtigt, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer sich nicht rechtzeitig zwecks Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Ausländerbehörde gewandt hat.
Wann sollte man den Einbürgerungsantrag einreichen?
Im Normalfall wird der Einbürgerungsantrag gestellt, wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Angesichts der aktuell verlängerten Bearbeitungszeiten reiche ich Anträge in der Regel sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist ein. Auf individuellen Wunsch der Mandanten oder bei besonderer Dringlichkeit kann dieser Zeitraum noch weiter verkürzt werden. Es empfiehlt sich, den Antrag nur dann frühzeitig zu stellen, wenn die Gewissheit besteht , dass die Voraussetzungen für die Einbürgerung auch während der gesamten Bearbeitungszeit erfüllt bleiben.
Benötige ich bei der Antragstellung einen Anwalt?
Diese Frage stellen sich viele Einbürgerungsbewerber. Mein Rat ist: Bevor Sie einen Antrag einreichen, ist es ratsam, mindestens ein Beratungsgespräch mit einem Anwalt zu führen, um Fehler bei der Einreichung zu vermeiden.
Die Frage, ob Sie für die Einbürgerung einen Anwalt benötigen, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Wenn Sie alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllen und keine besonderen Umstände vorliegen, können Sie den Antrag auch ohne Anwalt stellen
- In schwierigen Fällen ist die Einschaltung eines Anwalts erforderlich
- Wenn Sie die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen, kann Ihnen ein Anwalt bei der Antragstellung und der Kommunikation mit den Behörden helfen
- Die Bearbeitung des Einbürgerungsantrags kann sehr lange dauern. Ein Anwalt kann diesen Prozess beschleunigen. Wenn Sie beruflich oder privat stark eingespannt sind, kann ein Anwalt die Kommunikation mit den Behörden übernehmen und Ihnen Zeit sparen.
Vorteile der Beauftragung eines Anwalts:
- Anwälte für Migrationsrecht kennen die rechtlichen Regeln und Verfahren besser als Sie
- Der Anwalt prüft Ihren Antrag sorgfältig und minimiert das Risiko von Fehlern, insbesondere beim Ausfüllen des Antragsformulars
- Bei Problemen vertritt der Anwalt Ihre Interessen gegenüber den Behörden und Sie müssen sich nicht um Papierkram kümmern
Wenn Sie sich für die Einschaltung eines Anwalts entscheiden, dann beauftragen Sie ausschließlich einen Anwalt bzw. eine Anwaltskanzlei. Es empfiehlt sich, die Angelegenheit einem bestimmten Anwalt zu überlassen.
Die Faustregel lautet: Eine Angelegenheit, ein Anwalt. Die Einbürgerungsbehörde bevorzugt, die Korrespondenz mit einem Anwalt zu führen.
Im Internet kann man viele Dienstleister finden, die Migrationsdienstleistungen im Rahmen der Einbürgerung anbieten. Vor solchen Dienstleistern müssen Sie auf der Hut sein, da unklar ist, wer Ihre Angelegenheit führt und welche Qualifikationen diese Person hat. Solche Firmen sind in der Regel auf eine Massenkundschaft zugeschnitten und verfolgen oft einen formelhaften Geschäftsansatz. Es ist unklar, ob Sie direkten Zugang zu einem Anwalt haben werden. Denn manche Firmen beschäftigen - wenn überhaupt - Juristen, aber keine Anwälte. Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er fungiert als Garant der Rechtmäßigkeit und hat dieselbe Qualifikation wie Richter und Staatsanwälte. Darüber hinaus unterliegt der Anwalt der Kontrolle der Aufsichtsbehörde und ist zur Einhaltung zahlreicher gesetzlicher Regeln verpflichtet. Der Anwalt kommuniziert direkt und persönlich mit seinen Mandanten.
Wie reiche ich den Antrag ein?
Sie müssen den Einbürgerungsantrag sorgfältig ausfüllen und nur wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen. Falsche Angaben können schwerwiegende Folgen wie die Ablehnung Ihres Antrags oder sogar strafrechtliche Folgen haben. Die Angabe unrichtiger oder unvollständiger Angaben im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens kann eine Straftat darstellen (§ 42 Staatsangehörigkeitsgesetz). Dies wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Dadurch wird eine erneute Antragstellung nahezu unmöglich. Ein ehrlicher und wahrheitsgemäßer Antrag schafft eine solide Basis für ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Ihnen und der Einbürgerungsbehörde.
Das Dokumentenpaket muss in der von der Einbürgerungsbehörde geforderten Form eingereicht werden. Heutzutage werden Dokumente häufig elektronisch eingereicht. Ich rate Ihnen jedoch, das Dokumentenpaket zusätzlich schriftlich per Einschreiben einzureichen. Dies gibt Ihnen zusätzliche Sicherheit, dass die Unterlagen eingegangen sind.
Wie lange dauert das Verfahren?
Laut Gesetz muss die Migrationsbehörde den Antrag entgegennehmen und vor der Antragstellung mit dem Antragsteller besprechen, welche Nachweise und Unterlagen er vorlegen muss und wie das Verfahren beschleunigt werden kann. Sofern dies der Beschleunigung des Verfahrens dient, hat die Einbürgerungsbehörde dem Antragsteller unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Dauer des Verfahrens und die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen zu erteilen (§ 25 Abs. 2 VwVfG).
In der Praxis sieht es etwas anders aus. Vor Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes dauerte die Bearbeitung zwischen 6 und 18 Monaten. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur doppelten Staatsbürgerschaft strömten zahlreiche Anträge bei den Einbürgerungsbehörden ein. Einige Einbürgerungsbehörden sind so überlastet, dass sie die Annahme von neuen Anträgen vorübergehend ausgesetzt haben. Es ist jedoch möglich, dass dies nur ein Grund ist, die Erteilung der Staatsbürgerschaft auszusetzen. Die Migrationspolitik wurde verschärft und die lokalen Behörden suchen nach Ausreden, um die Aufnahme neuer Bürger zu verhindern.
Was tun, wenn die Einbürgerungsbehörde untätig bleibt?
Wenn die Einbürgerungsbehörde auf den eingereichten Antrag nicht reagiert, können Sie schrittweise vorgehen:
Drei Monate nach Einreichung des Antrags können Sie sich schriftlich nach dem Sachstand erkundigen. Bitte setzten Sie immer eine Frist für die Rückmeldung. Sollten Sie nach Ablauf dieser Frist noch keine Rückmeldung haben, können Sie sich erneut melden, zum Beispiel einmal im Monat.
Wenn Ihre eigenen Versuche, die Sache voranzubringen, erfolglos bleiben, kann die Angelegenheit an einen Anwalt übergeben werden. Der Rechtsanwalt erstellt eine ausführliche Begründung des Antrags und fordert die Einbürgerungsbehörde auf, den Antrag zu verbescheiden. Die Einbürgerungsbehörden antworten in der Regel innerhalb eines Monats auf schriftliche Anfragen eines Anwalts. Bei Bedarf werden Sie gebeten, die fehlenden Unterlagen nachzusenden. In anderen Fällen werden sie möglicherweise gebeten, zu warten. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Einschaltung eines Anwalts keine Garantie dafür ist, dass in naher Zukunft eine Entscheidung getroffen wird. Wenn die Behörde mit Anträgen überlastet ist, müssen Sie warten, bis Sie an der Reihe sind.
Wenn die Einbürgerungsbehörde Ihre schriftlichen Anfragen und Anträge Ihres Anwalts ignoriert, bleibt nur noch der Gang zum Gericht. Wegen der Untätigkeit der Einbürgerungsbehörde wird eine sog. Untätigkeitsklage erhoben (§ 75 VwGO).
Für eine erfolgreiche Untätigkeitsklage müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Sie müssen einen vollständigen Einbürgerungsantrag stellen und alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein
- Ablauf einer angemessenen Frist: Grundsätzlich wird von einer Frist von drei Monaten ausgegangen, die ab dem Tag der Antragstellung zu laufen beginnt. Nach Ablauf dieser Frist können Sie die Klage einreichen. In meiner Praxis reiche ich die Klage frühestens nach 6 Monaten ein.
- Die Behörde bleibt untätig. Sie hat weder eine positive noch eine negative Entscheidung getroffen oder ignoriert Ihre Anfragen.
- Es liegt kein triftiger Grund seitens der Einbürgerungsbehörde vor. Es muss keinen rechtlichen oder tatsächlichen Grund für die Verzögerung geben. Personal- oder Zeitmangel stellen keinen triftigen Grund dar. Die Polizei kann die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unter Berufung auf die Arbeitsbelastung verweigern.
Die Untätigkeitsklage löst viele Probleme und hat viele Vorteile:
- Das Verfahren wird beschleunigt. Die Klage setzt die Behörde unter Druck, sich endlich an die Arbeit zu machen und eine Entscheidung zu treffen. Die Behörde ist verpflichtet, auf die Klage zu reagieren
- Die Untätigkeitsklage schafft Rechtssicherheit. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens werden alle strittigen Fragen schnell geklärt. Sehr häufig schließen die Parteien einen Vergleich (zum Beispiel Sie werden eingebürgert und als Gegenleistung ziehen Sie Ihre Klage zurück und tragen die Verfahrenskosten)
- Sie machen von Ihrem Recht auf eine zügige Bearbeitung Ihres Antrags Gebrauch.
Hinweis: Sie können selbst eine Klage einreichen. Dafür brauchen Sie keinen Anwalt
Ist nur eine Person am Verfahren beteiligt, beträgt die Gerichtsgebühr 798,00 Euro. Die anwaltliche Verfahrensgebühr beträgt 973,66 Euro. Nimmt der Rechtsanwalt an einer Gerichtsverhandlung teil, beträgt die Terminsgebühr 876,79 Euro + Reisekosten. Aber wie oben erwähnt, enden Gerichtsprozesse sehr oft ohne Gerichtsverhandlung. Wurde ein Vergleich geschlossen und die Klage zurückgenommen, beträgt die Gerichtsgebühr 266,00 Euro.
Persönliche Vorsprache bei der Einbürgerungsbehörde
Im Laufe des Verfahrens werden Sie von der Einbürgerungsbehörde zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Das persönliche Gespräch ist ein wichtiger Teil des Einbürgerungsverfahrens und dient mehreren Zwecken:
- Identitätsprüfung
- Klärung von Fragen rund um Ihren Antrag
- Prüfung Ihrer Sprachkenntnisse
- Prüfung Ihrer Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse. Es ist daher ratsam, vor dem Gespräch die Fragen des Einbürgerungstests zu üben
- Vertrauen aufbauen. Ein persönliches Gespräch mit der Einbürgerungsbehörde trägt dazu bei, Vertrauen zwischen Ihnen und der Behörde aufzubauen
- Dokumentation: Das persönliche Gespräch wird dokumentiert, was für den weiteren Verlauf des Verfahrens wichtig sein kann
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformulare und Anlagen
- Arbeitsvertrag
- Arbeitsbestätigung
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunden
- Kindergeldnachweis
- Kinderzuschlagsnachweis
- Krankenversicherung
- Lohnabrechnungen
- Mietvertrag
- Nachweise über den Aufenthaltsstatus
- Nachweise über Einbürgerungstest
- Pass
- Passbild
- Rentenauskunft (Rentenversicherungsverlauf)
- Sprachzertifikate
- Wohnraumbestätigung
Kosten
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255 Euro. Für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und über kein eigenes Einkommen verfügt, ermäßigt sich die Gebühr auf 51 Euro.
Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, beträgt die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung (Stand 2024)
- 973,00 Euro pro Person
- 1.295,43 Euro für zwei Familienmitglieder
- 1.501,18 Euro für drei Familienmitglieder
- 1.751,80 Euro für vier Familienmitglieder
Die Gebühr für die Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags beträgt 297,50 Euro.