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Kosten

Kosten

Transparenz bei den Kosten ist uns wichtig. Die Vergütung des Rechtsanwalts soll für Mandanten jederzeit nachvollziehbar sein. Sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, richtet sich die Vergütung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Vor der Übernahme eines Mandats werden Sie über die Erfolgsaussichten, mögliche Risiken sowie die voraussichtlich entstehenden Kosten informiert. Die Höhe der Gebühren hängt insbesondere vom Rechtsgebiet und vom Gegenstands- bzw. Streitwert ab. Anstelle der gesetzlichen Vergütung können der Rechtsanwalt und der Mandant auch eine Vergütungsvereinbarung schließen. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung nach einem vereinbarten Stundenhonorar oder einer Pauschalvergütung. Deren Höhe richtet sich insbesondere nach der rechtlichen Schwierigkeit der Angelegenheit, dem erforderlichen Zeitaufwand sowie dem übernommenen Haftungsrisiko.

Kosten der Erstberatung

Die Kosten einer Erstberatung liegen in Deutschland regelmäßig zwischen 100,00 EUR und 190,00 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Vergütung für eine mündliche Erstberatung gemäß § 34 RVG höchstens 190,00 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, unabhängig von der Dauer des Beratungsgesprächs. Hinzu kommen gegebenenfalls Auslagen (insbesondere Porto- und Telekommunikationskosten), Reisekosten, Abwesenheitsgelder sowie Kosten für Kopien. Die konkrete Höhe der Vergütung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der rechtlichen Komplexität, dem erforderlichen Zeitaufwand und der Art der Beratung. Soweit Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag dies vorsieht, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten der Erstberatung. Die Kosten einer Erstberatung werden bei einer späteren Beauftragung wegen desselben Gegenstands auf die Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühr angerechnet, sodass keine doppelte Vergütung entsteht.

Kosten der Beratung (Beratungsmandat)

Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat, eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens oder die Tätigkeit als Mediator soll gemäß § 34 Abs. 1 RVG eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden. Die Vergütung wird im Voraus schriftlich als Stundenhonorar oder Pauschalvergütung vereinbart. Beim Stundenhonorar werden der tatsächliche Zeitaufwand sowie erforderliche Recherchen in Rechtsprechung und Literatur abgerechnet. Die aufgewendete Arbeitszeit wird nachvollziehbar dokumentiert und dem Mandanten offengelegt. Die Höhe einer Pauschalvergütung richtet sich insbesondere nach der rechtlichen Schwierigkeit, dem Umfang der Angelegenheit, dem Zeitaufwand und dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten. Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen, bestimmt sich die Vergütung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere nach § 612 BGB.

Kosten für außergerichtliche Vertretung

Die gesetzlichen Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit gegenüber Dritten richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert (Nr. 2300 VV RVG). Neben der gesetzlichen Vergütung können auch Stundenhonorare oder Pauschalvergütungen vereinbart werden. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das mit der Angelegenheit verfolgt wird.

Der Gegenstandswert beträgt beispielsweise bei:

  • Geldforderungen: der geltend gemachte Geldbetrag.
  • Herausgabeansprüchen: der Verkehrswert des herauszugebenden Gegenstands.
  • Kündigung eines Mietverhältnisses: die Jahresnettomiete.
  • Kündigung eines Arbeitsverhältnisses: das Vierteljahresarbeitsentgelt.
  • Unterhaltsklagen: der Jahresbetrag des geltend gemachten Unterhalts.

Die gesetzlichen Gebühren ergeben sich aus der Gebührentabelle (Anlage zu § 13 Abs. 1 RVG). Die Gebühr wird wie folgt berechnet: „die dem jeweiligen Gegenstandswert entsprechende Tabellengebühr × Gebührensatz“. Der Gebührensatz für die außergerichtliche Vertretung bewegt sich zwischen 0,5 und 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 darf nur berechnet werden, wenn die anwaltliche Tätigkeit besonders umfangreich oder besonders schwierig war. Bei unterdurchschnittlichem Umfang oder geringer Schwierigkeit ist eine entsprechend niedrigere Gebühr anzusetzen. In der Praxis gilt eine 1,3-Geschäftsgebühr als Regelgebühr. Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr an. Die Geschäftsgebühr wird wegen desselben Gegenstands teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr angerechnet, sodass keine doppelte Vergütung entsteht.

Kosten für gerichtliche Vertretung

Grundsätzlich trägt zunächst jede Partei die Kosten ihres eigenen Rechtsanwalts. Im Falle des Obsiegens hat die unterliegende Partei regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und dem Gegner die gesetzlich erstattungsfähigen Kosten zu ersetzen. Hierzu gehören insbesondere die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts sowie notwendige Reisekosten und Entschädigungen für Zeitversäumnisse. Eine Ausnahme gilt im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz. Dort trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst. Zu unterscheiden ist zwischen Anwaltskosten und Gerichtskosten.

Anwaltskosten für gerichtliche Tätigkeit

Sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts für seine gerichtliche Tätigkeit nach dem Streitwert. Wird eine Zeit- oder Pauschalvergütung vereinbart, darf diese die gesetzliche Vergütung grundsätzlich nicht unterschreiten. In der ersten Instanz beträgt die gesetzliche Verfahrensgebühr regelmäßig 1,3, die Terminsgebühr 1,2. Kommt es zu einer gerichtlichen Einigung, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr. Neben den gesetzlichen Gebühren sind auch die entstandenen Auslagen (insbesondere Post- und Telekommunikationskosten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer) zu erstatten. Hinsichtlich der Auslagen können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

Gerichtskosten

Neben den Anwaltskosten fallen im gerichtlichen Verfahren Gerichtskosten an. Deren Höhe richtet sich ebenfalls nach dem Streitwert. Zusätzlich können gerichtliche Auslagen, etwa für Zeugen oder Sachverständige, entstehen. Die Gerichtsgebühren ergeben sich aus der Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 34 GKG). Die Berechnung erfolgt nach folgendem Grundsatz: „die dem jeweiligen Streitwert entsprechende Tabellengebühr × Gebührensatz“. Im Urteilsverfahren beträgt der Gebührensatz regelmäßig 3,0. Wird der Rechtsstreit durch Vergleich beendet, reduzieren sich die Gerichtsgebühren entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Nach Abschluss des Verfahrens entscheidet das Gericht durch Kostenentscheidung darüber, welche Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die erstattungsfähigen Kosten werden anschließend durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt, der zugleich einen Vollstreckungstitel darstellt.

Prozesskostenhilfe

Je nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen besteht die Möglichkeit, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Über den Antrag entscheidet das zuständige Gericht. Im Falle der Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten sowie die gesetzlichen Gebühren des eigenen Rechtsanwalts. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe befreit jedoch grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, im Falle des Unterliegens die erstattungsfähigen Kosten der Gegenseite zu tragen. Eine Ausnahme gilt für das arbeitsgerichtliche Verfahren erster Instanz.

Beratungshilfe

Personen, die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten einer außergerichtlichen Rechtsberatung selbst zu tragen, können Beratungshilfe beantragen. Hierzu ist vor der ersten anwaltlichen Beratung beim zuständigen Amtsgericht des Wohnortes ein Beratungshilfeschein zu beantragen. Ein nachträglicher Antrag wird grundsätzlich nicht bewilligt. Wird Beratungshilfe gewährt, hat der Rechtsuchende beim Rechtsanwalt lediglich einen Eigenanteil von 15,00 EUR zu zahlen. Die übrigen gesetzlichen Gebühren werden von der Landeskasse übernommen. Beratungshilfe kann grundsätzlich in nahezu allen Rechtsgebieten in Anspruch genommen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.