Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein europäischer Aufenthaltstitel, der das Recht auf einen dauerhaften Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Länder der Europäischen Union bescheinigt. Es bietet eine Reihe von Vorteilen und vereinfacht die Mobilität und Integration für diejenigen, die sich für eine Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat entscheiden. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist nicht nur ein Dokument, sie ist ein Symbol der Zugehörigkeit zur großen europäischen Gemeinschaft. Es eröffnet seinem Inhaber vielfältige Möglichkeiten, in Europa zu leben, zu arbeiten und sich zu entwickeln.
Neben der unbefristeten Niederlassungserlaubnis ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU die rechtlich stärkste unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die ein in Deutschland oder einem anderen EU-Land lebender Ausländer besitzen kann. Sie verleiht dem Ausländer ebenso wie die Niederlassungserlaubnis das Recht auf unbefristeten Aufenthalt im jeweiligen Mitgliedstaat und das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union.
Entstehungsgeschichte
Bislang war das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, das über das kurzfristige Schengen-Visum hinausgeht, auf das jeweilige EU-Mitgliedsland beschränkt und unterlag ausschließlich dessen nationalem Recht. Daher beschloss der Europäische Rat im Oktober 1999, dass der rechtliche Status von Drittstaatsangehörigen dem von EU-Bürgern angenähert werden sollte. Darüber hinaus sollten Drittstaatsangehörigen, die sich für einen bestimmten Zeitraum rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines EU-Landes aufhalten und über eine befristete oder langfristige Aufenthaltserlaubnis (z. B. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis) verfügen, in diesem Land einheitliche Rechte gewährt werden. Ziel war es, Drittstaatsangehörigen ein uneingeschränktes Recht auf grenzüberschreitenden Aufenthalt innerhalb der EU zu ermöglichen und sie damit den Unionsbürgern gleichzustellen. Dadurch sollte die Gleichstellung mit den EU-Bürgern bei der Gewährung sozialer Rechte erreicht werden. Ein weiteres Ziel war, die Migration, insbesondere die Arbeitsmigration innerhalb der Europäischen Union, zu fördern und bürokratische Hürden abzubauen. Die Richtlinie 2003/109/EG über die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen mit langfristiger Aufenthaltsberechtigung wurde in nationales Recht umgesetzt.
Ausgeschlossene Personengruppen
Die Richtlinie betrifft grundsätzlich alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in EU-Mitgliedstaaten aufhalten. Ausgeschlossen sind lediglich folgende Personen:
- Ausländer, die über eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis (z. B. §§ 22, 24, 25 AufenthG, mit Ausnahme des § 23 Abs. 2 AufenthG) oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügen und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigte anerkannt sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Personen, die einen solchen Aufenthaltsstatus beantragt haben und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden ist.
- Ausländer, die einen Antrag auf Anerkennung internationalen Schutzes oder vorübergehenden Schutzes gemäß § 24 AufenthG in einem anderen EU-Land gestellt haben und auf eine endgültige Entscheidung warten
- Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums besitzen
- Ausländer, die einen diplomatischen Status haben
Erteilungsvoraussetzungen
Das Verfahren zur Erlangung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU kann recht komplex und langwierig sein, obwohl die Richtlinie 2003/109/EG vorschreibt, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU unverzüglich und spätestens binnen sechs Monaten nach der Antragstellung ausgestellt werden muss. Dazu gehört in der Regel die Vorbereitung eines großen Dokumentenpakets. Daher wird empfohlen, vor der Einreichung des Antrags alle Anforderungen und Besonderheiten des Verfahrens sorgfältig zu prüfen.
Da es sich bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU um einen europäischen Aufenthaltstitel handelt, sind die Voraussetzungen für die Erteilung in allen Ländern gleich. Sie ähneln in vielerlei Hinsicht den Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis:
Voraufenthaltszeit
Ein vorausgehender fünfjähriger Aufenthalt in Deutschland mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis ist zwingend. Auf die Aufenthaltsdauer werden folgende Zeiträume angerechnet:
- Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel besaß und
- sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten hat, soweit deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine von der Ausländerbehörde bestimmte längere Frist nicht überschritten hat, oder
- die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate und innerhalb von 5 Jahren insgesamt zehn Monate nicht überschreiten,
- Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war und die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU allein wegen eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erloschen ist, bis zu höchstens vier Jahre,
- Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war,
- Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte,
- bei international Schutzberechtigten der Zeitraum zwischen dem Tag der Beantragung internationalen Schutzes und dem Tag der Erteilung eines aufgrund der Zuerkennung internationalen Schutzes gewährten Aufenthaltstitels.
Auf die erforderliche Voraufenthaltszeit werden folgende Aufenthaltszeiten angerechnet, in denen der Ausländer im Besitz
- einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Blauen Karte EU oder
- eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitels
- zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung in Berufen, für die ein Hochschulabschluss oder ein Abschluss eines mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms, für dessen Erwerb die erforderlichen Studien mindestens drei Jahre dauern und die der Mitgliedstaat mindestens Stufe 6 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet hat, erforderlich ist,
- zum Zweck der Forschung,
- zum Zweck des Studiums oder
- auf Grund der Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten
war, wenn sich der Ausländer bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber einer Blauen Karte EU im Bundesgebiet aufhält und unmittelbar vor der Erteilung dieser Blauen Karte EU im Besitz einer Blauen Karte EU war, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat.
Sicherung des Lebensunterhalts
Der Ausländer muss über ein ausreichendes Einkommen verfügen. Sein Lebensunterhalt muss durch ein festes und regelmäßiges Einkommen gesichert sein. Es reicht aus, dass diese Voraussetzung von einem der Ehegatten erfüllt wird. Zur Prüfung der Lebensunterhaltssicherung erstellt die Ausländerbehörde eine Prognose auf Basis der Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung Beitragsleistungen an die Renten- und Krankenversicherung, wobei 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als ausreichend angesehen werden.
Ausreichender Wohnraum
Die zur Verfügung stehende Wohnfläche muss den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen. Diese sehen für erwachsene Familienmitglieder 12 Quadratmeter und für Kinder unter sechs Jahren 10 Quadratmeter Wohnfläche vor. Mit Dritten gemeinsam genutzte Wohnräume werden grundsätzlich nicht mitgerechnet.
Kenntnisse der deutschen Sprache und Kenntnisse der Rechtsordnung
Antragstellende müssen nachweisen, dass sie über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie über grundlegende Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen. Der Nachweis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung kann in der Regel durch das Bestehen des Einbürgerungstests erfolgen. Der erfolgreiche Abschluss eines Integrationskurses gilt als Nachweis beider Voraussetzungen. Von diesen Anforderungen können Ausländer befreit werden, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, diese Prüfungen zu absolvieren. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann entfallen, sofern der Ausländer einen evident geringen Integrationsbedarf aufweist und über grundlegende Deutschkenntnisse (Niveau A1) verfügt oder die Teilnahme an Integrationskursen für ihn als unzumutbar erachtet wird.
Keine Gefahr für die innere Sicherheit und Ordnung
Der Ausländer darf keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen. Das bedeutet, dass die Behörden sicherstellen wollen, dass er keine Straftat begeht und sich in das öffentliche Leben integrieren kann. Insbesondere schwere Straftaten sowie wiederholte Bagatelldelikte können zur Verweigerung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt führen.
Mobilität
Mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU können die Ausländer sich in der gesamten Europäischen Union frei bewegen. Ein Ausländer kann vereinfacht das Recht zum (unbefristeten) Aufenthalt in einem anderen EU-Land, mit Ausnahme von Großbritannien, Dänemark und Irland, erhalten. Der Inhaber einer einfachen Niederlassungserlaubnis hat dieses Recht nicht.
Wer eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU hat, sollte sich darüber im Klaren sein, dass er bei einem Umzug in ein anderes EU-Land eine nationale Aufenthaltserlaubnis des jeweiligen Staates benötigt. Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, die von deutschen Behörden ausgestellt wurde, ist ausschließlich für den Aufenthalt in Deutschland gültig. Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt lediglich, eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen EU-Land nach dessen nationalem Aufenthaltsrecht zu erhalten.
Wiedereinreisefrist
Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis erlaubt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU längere Auslandsaufenthalte innerhalb und außerhalb der EU. Wenn der Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU aus Deutschland ausreist und sich in einem EU-Land befindet, in dem die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragt werden kann, hat er in der Regel sechs Jahre Zeit, um wieder ins Bundesgebiet einzureisen. Bei Abwesenheit außerhalb der EU beträgt die Wiedereinreisefrist 12 Monate. Hatte der Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU vor Erhalt der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eine Blaue Karte EU, beträgt die Wiedereinreisefrist 24 Monate. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU mit einem entsprechenden Vermerk versehen ist („Ehemaliger Inhaber einer Blauen Karte EU“).
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU anderer EU-Länder
Auch Ausländer, die in einem anderen EU-Land eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten haben, haben das Recht, sich in Deutschland niederzulassen. Ihnen wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten wollen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt hat. Je nach Tätigkeitsbereich ist gegebenenfalls eine weitere Sondergenehmigung erforderlich (z.B. bei Ärzten). Die selbständige Tätigkeit ist erlaubt, wenn die in § 21 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.